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Auszüge aus dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Berlin:
§ 1 Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und vertritt diese.
§ 10 Ehrenamt und Amtspflichten
(1) Das Amt der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes ist ein Ehrenamt und mit Bezügen nicht verbunden. [...]
(2) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde keinen Schaden erleidet. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit auch nach ihrem Ausscheiden verpflichtet. Wer gegen die ihn treffenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt, haftet der Kirchengemeinde für den dadurch entstandenen Schaden.
§ 16 Anhörung des Pfarrgemeinderats
Vor Beschlüssen, die Gegenstand nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Berlin betreffen, ist der Pfarrgemeinderat zu hören. Seine schriftliche Stellungnahme ist etwaigen Anträgen an das Erzbischöfliche Ordinariat beizufügen.
§ 17 Obliegenheiten des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand hat insbesondere
a) Beschlüsse über die Vermögensverwaltung und die Bevollmächtigung zur Führung der laufenden Geschäfte für alle Willenserklärungen gemäß § 19 zu fassen,
b) den Haushaltsplan festzustellen und für die Glieder der Kirchengemeinde öffentlich auszulegen.
c) die Jahresrechnung zu prüfen, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen und kirchenaufsichtlich genehmigen zu lassen,
d) das Vermögensverzeichnis zu führen,
e) den Rendanten zu bestellen und abzulösen, sofern dies nicht durch den Erzbischof geschieht, und für das abgeschlossene Rechnungsjahr Entlastung zu erteilen.
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